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Satzung

§ 1 - Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Kirchbauverein St. Marien Barth e.V.“ im Folgenden Verein genannt.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Barth und ist im Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 - Ziel und Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Förderung kirchlicher Zwecke. Ziel des Vereins ist die Förderung der baulichen Erhaltung der Barther St. Marien Kirche als bedeutendes sakrales Bauwerk mit überregionaler Bedeutung, wie auch als kulturhistorisch wichtigstes Gebäude in der Stadt Barth.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

3. Der Verein ist weder politisch noch konfessionell gebunden.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.

6. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 - Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

3. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder.

4. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.

5. Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforder-lich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben im Übrigen die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Ver-sammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mitglieder sind berechtigt, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt wer-den.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 - Beginn / Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver auf passive Mitgliedschaft oder umgekehrt) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Der Ausschluss des Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinter-essen verstößt.
Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehr-heit. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Un-terstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.



§ 6 - Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.

§ 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 8 -Vorstand

1. Der Vorstand besteht im Sinne von § 26 BGB aus

- dem/der Vorsitzenden
- dem/der Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister/in.

Daneben können bis zu 8 Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.

2. Vertreten wird der Verein durch den/die Vorsitzende/n, den/die Stellvertreter/in und den/die Schatzmeister/in zu je zweien gemeinsam.

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.

Die Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.

4. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst der verblei-bende Vorstand kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

6. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwe-senden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

7. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen, die vom Schriftführer zu unterschreiben sind.

8. Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen; sie sind nicht öffentlich.

9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

10. Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

Zu seinen Aufgaben zählen besonders:

• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
• Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 9 - Mitgliederversammlung

1. Einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Diese Mitgliederversammlung sollte im I. Quartal des Kalenderjahres stattfinden.

2. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Vereinsinter-esse für notwendig hält oder eine Mitgliederversammlung schriftlich von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder und unter Angabe der Gründe beantragt wird.

3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

• - Wahl und Abberufung des Vorstandes,
• Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
• Ernennung von Ehrenmitgliedern,
• Beschluss über Jahresplan und Mittelverwendung,
• Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes sowie
• weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

4. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von 3 Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.

5. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive, passive und Ehrenmitglieder, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig sind.

6. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.

7. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

8. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

9. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder.

10. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
Die Beschlussfassung ist nur nach vorheriger Mitteilung in der Tagesordnung zur Einladung zulässig.

11. Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 10 - Kassenführung

1. Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die sachliche Richtigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

3. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 - Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an die Evangelische Kirchengemeinde St. Marien Barth, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke in Verbindung mit der Erhaltung der St. Marien-Kirche zu ver-wenden hat.

§ 12 - Gerichtsstand / Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Barth

Der vorstehende Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 20.10.2020 beschlossen.

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